A. Der faktisch Wahrnehmende als Anknüpfungssubjekt im Finanzstrafrecht
Abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten treffen grundsätzlich den Abgabepflichtigen bzw bei juristischen Personen über die Seite 251Bestimmung des § 80 Abs 1 BAO die zur Vertretung derselbigen berufenen Personen. Dies ist zwar für eine allfällige Haftung gem § 9 Abs 1 BAO relevant, Täter iSd Finanzstrafrechts kann jedoch jeder sein, der – rechtlich oder faktisch – die steuerlichen Agenden des Abgabepflichtigen wahrnimmt.69
