Kapitalmarktrecht ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen auf diversen Regelungsebenen zusammensetzt. Inhaltlich umfasst es neben zivil- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten auch aufsichts- und verwaltungsrechtliche Bereiche.1 Die Grenzen der Wirkungsrichtung des Kapitalmarktrechts sind fließend, zumal die einschlägigen Gesetze auf eine Definition der „Kapitalmarktorientierung“ der Gesellschaft verzichten, sondern eine solche vielmehr voraussetzen. Ein maßgeblicher Scheitelpunkt für die Anwendbarkeit des kapitalmarktrechtlichen Regelungsregimes ist jedenfalls die Börsenotierung der Aktiengesellschaft.2 Mit dem Gang an die Börse wird das Aktienrecht durch spezifische Regelungen (Börserecht, Bilanzrecht, Übernahmerecht, Corporate-Governance-Kodex etc) ergänzt und überlagert, sowie das AktG per se nach der Börsenotierung aufgespalten (§ 3 AktG).3 Im AktG finden sich zunehmend Ausdifferenzierungen nach der Börsenotierung.4 Durch die Reformen der vergangenen Jahrzehnte zeigt sich – angetrieben Seite 191
