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I. Der Vorstand im kapitalmarktrechtlichen Regelungsdickicht (Nicolussi)

Nicolussi1. AuflJuni 2022

Kapitalmarktrecht ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen auf diversen Regelungsebenen zusammensetzt. Inhaltlich umfasst es neben zivil- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten auch aufsichts- und verwaltungsrechtliche Bereiche.11 Fleischer, Empfiehlt es sich, im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland das Kapitalmarkt- und Börserecht neu zu regeln? Gutachten zum 67. DJT (2002) F 20; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 1 Rz 119. Die Grenzen der Wirkungsrichtung des Kapitalmarktrechts sind fließend, zumal die einschlägigen Gesetze auf eine Definition der „Kapitalmarktorientierung“ der Gesellschaft verzichten, sondern eine solche vielmehr voraussetzen. Ein maßgeblicher Scheitelpunkt für die Anwendbarkeit des kapitalmarktrechtlichen Regelungsregimes ist jedenfalls die Börsenotierung der Aktiengesellschaft.22 Nicolussi, "Kaltes" Delisting als Konsequenz der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften, GesRZ 2013, 123, 129; Nicolussi, Die Satzungsstrenge im Aktienrecht (2018) 53 f. Mit dem Gang an die Börse wird das Aktienrecht durch spezifische Regelungen (Börserecht, Bilanzrecht, Übernahmerecht, Corporate-Governance-Kodex etc) ergänzt und überlagert, sowie das AktG per se nach der Börsenotierung aufgespalten (§ 3 AktG).33 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (2017) Rz 3/30; Nicolussi, Die Satzungsstrenge im Aktienrecht 53 f jeweils mwN. Im AktG finden sich zunehmend Ausdifferenzierungen nach der Börsenotierung.44So etwa § 10 AktG [Inhaberaktien], § 65 Abs 1 Z 8 AktG [zweckfreier Erwerb eigener Aktien], § 105 Abs 3 [Hauptversammlung auch am Sitz der Börse], § 179 Abs 3 [Verkauf von neuen Aktien zum Börsenpreis nach Kraftloserklärung], § 59 Abs 3 [exekutive Verwertung von Aktien zum Börsenpreis], § 102 Abs 3 [öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bei börsenotierten Gesellschaften], § 86 Abs 4 [Kumulierung AR-Mandate], § 92 Abs 4a [Prüfungsausschuss, Finanzexperte], § 87 [diverse Zusammensetzung des Aufsichtsrats] sowie § 92 Abs 1a [Cooling-Off-Periode]; § 95a AktG [related party transactions] s dazu Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 3/27 ff. Durch die Reformen der vergangenen Jahrzehnte zeigt sich – angetrieben

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durch eine europäische Regulierungswelle am Kapitalmarkt55 Mülbert, Regelungstsunami im europäischen Kapitalmarktrecht, ZHR 176 (2012) 369. – eine Verfestigung eines Sonderrechts für börsenotierte AG in der Form eines sog. Börsenaktienrechts.66Vgl ErläutRV zu BGBl Nr 67/2004, 466 BlgNR 22. GP (GesRÄG 2004); Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 Rz 14/1; Kalss/Zollner, Börsenaktienrecht, in Brandl/Kalss/Lucius/Oppitz/Saria, Handbuch Kapitalmarktrecht II (2005) 107; Kalss in Kalss/Schauer, Gutachten zum 16. ÖJT (2006) 60 f; Nicolussi, GesRZ 2013, 129 f; zum Begriff bereits Nobel, Börsengesellschaftsrecht? in FS Bär (1998) 301; Lutter, Kapitalmarktrecht, in FS Zöllner (1998) 378 f; Fleischer, Börseneinführung von Tochtergesellschaften, ZHR 165 (2001) 513, 514 f; Fleischer, Das Aktiengesetz von 1965 und das neue Kapitalmarktrecht, ZIP 2006, 451, 455.

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