Das Leitungsorgan muss sich aus mehreren Blickwinkeln über den Abschluss einer Versicherung Gedanken machen. Manchmal ist die Versicherung gesetzlich vorgegeben (Pflichtversicherung). Das Leitungsorgan hat dann keine andere Wahl, als die Versicherung abzuschließen. Die Verletzung der Pflicht kann im Innen- und im Außenverhältnis Haftung bewirken. Seite 188
