Nein, zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses nach § 93 Abs 2 TKG 2003 ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Nach Auffassung der österreichischen Gerichte kann der Arbeitgeber, da er insoweit keinen „öffentlichen Telekommunikationsdienst“ (§ 92 Abs 3 Z 1 TKG 2003) anbietet und auf den zudem die Bestimmungen des dritten Abschnitts des TKG keineswegs zutreffen können, auch dann nicht als Betreiber und damit als Normadressat im Sinn des § 92 Abs 2 TKG 2003 angesehen werden, wenn er seinen Mitarbeitern das Führen privater Telefongespräche oder Privat-E-Mail-Adressen gestattet.
