Ja, die DSGVO ist auch dann anwendbar, wenn zwar der Verantwortliche seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat, aber einen Auftragsverarbeiter iSv Art 4 Z 8 DSGVO mit Niederlassung in der EU (im Rahmen dessen Tätigkeiten) für seine Datenverarbeitung heranzieht. Dies ist unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung selbst in der Union stattfindet oder letztlich außerhalb des EU/Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)-Territoriums.
