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41. Ist eine interne Kommunikation durch sogenannte „Kollaborationssysteme“ und soziale Medien, wie etwa Facebook, WhatsApp, Skype, Messenger uÄ, datenschutzrechtlich zulässig?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Nein, derzeit nicht. Der automatische Zugriff dieser Messenger-Dienste (zB WhatsApp) auch auf die privat gespeicherten Kontaktdaten im Endgerät führt zu einer Preisgabe und unbefugten Übermittlung an Verantwortliche in Drittländer. Der Arbeitgeber hat die Nutzung von „betriebsfremden“ Applikationen äußerst kritisch zu betrachten, denn der Großteil dieser Anbieter stammt aus den USA, deren Datenschutzregeln nicht mit den europäischen vergleichbar sind. Eine Datenübermittlung ist nämlich nur dann zulässig,

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wenn die in Kapitel V über den internationalen Datenverkehr niedergelegten Bedingungen und Garantien sowie auch die sonstigen Bedingungen der DSGVO, wie etwa die Grundsätze nach Art 5 DSGVO, eingehalten werden.

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