Nein, eine Speicherung der personenbezogenen Daten „auf Vorrat“ ist nicht zulässig. Treten während des Beschäftigungsverhältnisses Umstände ein, die ergänzende Datenverarbeitungen erforderlich machen, ergibt sich deren Zulässigkeit – aber erst ab Eintritt dieses Ereignisses – idR wiederum aus gesetzlichen Grundlagen, der Erfüllung des Dienstvertrages oder einer wirksamen Einwilligung.
