vorheriges Dokument
nächstes Dokument

17. Was hat der Arbeitgeber zu beachten, wenn er die Bewerbungsunterlagen für einen längeren Zeitraum speichern möchte?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Möchte der (potentielle) Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen für einen längeren Zeitraum (längstens jedoch zwei Jahre) aufbewahren, um den Bewerber in Evidenz zu halten, hat der (potentielle) Arbeitgeber eine Einwilligung nach Art 7 DSGVO vom Bewerber einzuholen. Die Speicherfrist von längstens zwei Jahren ist damit zu begründen, dass sich im Laufe der Zeit die Daten der Bewerber ändern und eine erneute Entscheidung auf Basis der „alten“ Bewerberdaten die Einstellungschancen möglicherweise verschlechtern könnten. Eine Speicherung der „Grunddaten“ des Bewerbers, zB in Form eines Absageschreibens, sind zulässig, um mögliche erneute Bewerbungen in der Zukunft entsprechend zuordnen zu können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!