Möchte der (potentielle) Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen für einen längeren Zeitraum (längstens jedoch zwei Jahre) aufbewahren, um den Bewerber in Evidenz zu halten, hat der (potentielle) Arbeitgeber eine Einwilligung nach Art 7 DSGVO vom Bewerber einzuholen. Die Speicherfrist von längstens zwei Jahren ist damit zu begründen, dass sich im Laufe der Zeit die Daten der Bewerber ändern und eine erneute Entscheidung auf Basis der „alten“ Bewerberdaten die Einstellungschancen möglicherweise verschlechtern könnten. Eine Speicherung der „Grunddaten“ des Bewerbers, zB in Form eines Absageschreibens, sind zulässig, um mögliche erneute Bewerbungen in der Zukunft entsprechend zuordnen zu können.
