Das Einholen von Auskünften beim bisherigen Arbeitgeber stellt eine indirekte Erhebung von personenbezogenen Daten des Bewerbers dar. Diese Art der Datenerhebung löst die Informationspflicht gem Art 14 DSGVO gegenüber dem Bewerber aus. Im Wesentlichen enthält Art 14 DSGVO dieselben umfangreichen Informationspflichten wie Art 13 DSGVO, erweitert hingegen um die Verpflichtung offenzulegen, aus welcher Quelle die eingeholten personenbezogenen Daten stammen.
