Der Arbeitgeber darf lediglich Auskünfte in jenem Umfang erheben, die für den Zweck der Prüfung der Einstellung notwendig sind. Soweit ihm selbst auch das Fragerecht gegenüber dem potentiellen Arbeitnehmer zukommt. Im Ergebnis sind daher nur einstellungsrelevante Fragen, die er aus objektiver Seite 18Sicht für eine sachgerechte Einstellungsentscheidung benötigt, wie etwa für ihn wesentliche Fähigkeiten, erlaubt. Die Grenze der Auskunftserteilung des ehemaligen Arbeitgebers bildet aus arbeitsrechtlicher Sicht die nachvertragliche Fürsorgepflicht.
