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12. Darf der Arbeitgeber den Bewerber „googeln“?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Background-Checks durchführen, sofern das Gesamtinteresse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO des Arbeitgebers überwiegt. Erforderlich ist jedenfalls das Vorliegen eines entsprechenden Nahebezugs der personenbezogenen Daten des Bewerbers zu dem Bewerbungsverfahren oder dem potentiellen Arbeitsverhältnis.

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