Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Background-Checks durchführen, sofern das Gesamtinteresse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO des Arbeitgebers überwiegt. Erforderlich ist jedenfalls das Vorliegen eines entsprechenden Nahebezugs der personenbezogenen Daten des Bewerbers zu dem Bewerbungsverfahren oder dem potentiellen Arbeitsverhältnis.
