Grundsätzlich ist die Verwendung von Personalfragebögen zulässig. Bei der Ausgestaltung im Einzelnen ist zwischen personenbezogenen Daten, die für das Beschäftigungsverhältnis oder dessen Begründung erforderlich sind (reines Informationsbedürfnis des Erwerbers mit Kenntnisnahmemöglichkeit) und jenen Daten zu unterscheiden, die lediglich mit wirksamer Einwilligung der Bewerber verarbeitet werden dürfen (zB Familienstand, Religionsbekenntnis). Die einwilligungspflichtigen Datensätze sind zB durch „* mit Endnote“ zu kennzeichnen und abschließend, unter Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Art 7 DSGVO), mit Unterschrift zu bestätigen.
