Die DSGVO sieht vor, dass eine schadenersatzrechtliche Haftung entfällt, wenn es dem Beklagten gelingt, nachzuweisen, dass er „in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist“ (Art 82 Abs 3 DSGVO). Der Beklagte muss daher nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, dh dass er alle zumutbaren, von der DSGVO geforderten Maßnahmen im Vorfeld unternommen hat.
