Ja, Geldbußen wegen Datenschutzverletzungen einer Tochtergesellschaft können grundsätzlich auch gegenüber der Konzernmutter verhängt werden. Bemessungsgrundlage für die Geldbuße (2% bzw 4% des Umsatzes) ist hierbei der Umsatz des gesamten Konzerns.
Ja, Geldbußen wegen Datenschutzverletzungen einer Tochtergesellschaft können grundsätzlich auch gegenüber der Konzernmutter verhängt werden. Bemessungsgrundlage für die Geldbuße (2% bzw 4% des Umsatzes) ist hierbei der Umsatz des gesamten Konzerns.
