Über die juristische Person (dh das Unternehmen) kann bei einer Verletzung der DSGVO eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn einer der beiden folgenden Fälle vorliegt (§ 30 Abs 1 und 2 DSG):
der Verstoß wurde durch eine Person begangen, die eine Führungsposition innerhalb des Unternehmens hat; eine solche Führungsposition kann sich ergeben aus: