Eine Auswertung von E-Mails eines Mitarbeiters im Rahmen einer Compliance-Untersuchung ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht gegen den konkreten Mitarbeiter vorliegt. Enthält der E-Mail-Account auch private E-Mails, dürfen diese nur ausgewertet werden, wenn dies zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (insbesondere gegen den Mitarbeiter) oder zur Rechtsverteidigung des Unternehmens selbst (zB in einem Strafverfahren oder einem Zivilprozess) notwendig ist. Weiters ist grundsätzlich auch eine Betriebsvereinbarung erforderlich (sofern es einen Betriebsrat gibt).
