Betroffenen Waren oder Dienstleistungen unter der Bedingung anzubieten, dass sie in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, ist grundsätzlich unzulässig, weil der Betroffene keine „freie“ Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung treffen kann (Art 7 Abs 4 DSGVO). Die Einwilligung ist damit unwirksam und die Datenverarbeitung mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Das Verbot, die Waren- bzw Dienstleistungserbringung dieserart an eine Einwilligung zu koppeln, wird auch als „Koppelungsverbot“ bezeichnet. Seite 122
