Profiling unterliegt nach der DSGVO nur dann besonderen, zusätzlichen Beschränkungen, wenn das Profiling gegenüber den Betroffenen rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art 22 Abs 1 DSGVO).
Profiling unterliegt nach der DSGVO nur dann besonderen, zusätzlichen Beschränkungen, wenn das Profiling gegenüber den Betroffenen rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art 22 Abs 1 DSGVO).
