Ja, auch Auftragsverarbeiter müssen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen.
Für Verarbeitungstätigkeiten, die die Organisation als Auftragsverarbeiter durchführt, verlangt die DSGVO allerdings wesentlich weniger Details, als bei Verarbeitungstätigkeiten, die die Organisation als Verantwortlicher durchführt (siehe hierzu Frage 15).
