Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über die entsprechende berufliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt (Art 37 Abs 5 DSGVO).
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über die entsprechende berufliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt (Art 37 Abs 5 DSGVO).
