Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen, ist nicht nur eine Rechtspflicht (Art 30 DSGVO). Dies ist auch notwendig, um überhaupt sinnvoll die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Datenverarbeitungen zu prüfen (siehe Schritt 8 unten).
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen, ist nicht nur eine Rechtspflicht (Art 30 DSGVO). Dies ist auch notwendig, um überhaupt sinnvoll die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Datenverarbeitungen zu prüfen (siehe Schritt 8 unten).
