§ 23 VwGVG regelt (anknüpfend an § 19 Abs 1 AVG, der eine Behörde nur zu Ladungen innerhalb ihres Amtsbereiches ermächtigt), dass das Verwaltungsgericht (auch) berechtigt ist, Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
