Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind gemäß § 8 AVG Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht kommt einer Person nur dann zu, wenn sie von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist. Dies ist nach dem jeweiligen Materiengesetz zu beurteilen. Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts oder ein bloß wirtschaftliches Interesse vermittelt keine Parteistellung.
