1. Allgemeines
§ 27 VwGVG regelt, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht den in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakt zu prüfen hat. Verfolgt man die Entstehungsgeschichte dieser Rechtsvorschrift und vergleicht den Gesetzestext mit den auf den ersten Blick damit nicht ganz in Einklang zu bringenden Gesetzesmaterialien,123 so wird der Spagat deutlich, den der Gesetzgeber dabei zu bewältigen hatte. Auf der einen Seite steht das Bestreben, den Behörden die Führung der Verwaltung vorzubehalten und einen gerichtlichen Rechtsschutz nur insoweit zu eröffnen, als sich eine oder mehrere Parteien durch die Verwaltungsführung in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt fühlen. Auf der anderen Seite steht das Ziel, den Zugang zum Recht für den Einzelnen nicht zu sehr zu erschweren und dafür zu sorgen, dass die Wahrung subjektiver Rechte im Bereich der Verwaltung dem Normunterworfenen auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts möglich sein soll.
