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N. Nachholung des Bescheides im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde – § 16 VwGVG, § 73 Abs 1 AVG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

Säumnisbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sind – wie Bescheidbeschwerden – bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde. Ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde vorliegt, ist nach § 73 Abs 1 AVG zu beurteilen. Diese Rechtsvorschrift verpflichtet die Behörde, über Anträge von Parteien und Berufungen119119Berufungen kommen seit 1. 1. 2014 wohl nur noch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in Betracht, da nur in diesem Bereich ein behördlicher Instanzenzug noch vorgesehen werden kann. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

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