Säumnisbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sind – wie Bescheidbeschwerden – bei der Behörde einzubringen. Voraussetzung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde. Ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde vorliegt, ist nach § 73 Abs 1 AVG zu beurteilen. Diese Rechtsvorschrift verpflichtet die Behörde, über Anträge von Parteien und Berufungen119 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
