Seit der Gründung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 1876 erschöpfte sich in Österreich die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung über mehr als ein Jahrhundert hinweg darin, dass bestimmte Verwaltungsakte, insbesondere Bescheide und Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wege einer Beschwerde der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof, unterzogen werden konnten. Abgesehen von jenen Verfahren, die der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen waren,1 oblag dem Verfassungsgerichtshof dabei die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, während die Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsakten im Wesentlichen vom Verwaltungsgerichtshof gewährleistet wurde.
