DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-108
A. Einleitung
Die Anfechtung unterliegt bezüglich bestimmter Rechtshandlungen weiteren Beschränkungen bzw ist zum Teil sogar gänzlich ausgeschlossen. Aufgrund der geringen praktischen Bedeutung wird im Folgenden auf diese lediglich überblicksartig hingewiesen.
