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VII. Anfechtungsbeschränkungen bei einer Restrukturierung (§§ 36a, b IO)

Widhalm-Budak4. AuflJuni 2024

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-107

§ 36a Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

(1) Neue Finanzierungen (Abs. 3) und Zwischenfinanzierungen nach § 18 Abs. 1 Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach § 31 Abs. 1 Z 3 nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

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