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V. Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 IO)

Widhalm-Budak4. AuflJuni 2024

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-105

(1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:

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