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IV. Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO = § 440 EO)

Widhalm-Budak4. AuflJuni 2024

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-104

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:

unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

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