Nach Art 53 Abs 1 S 1 Washingtoner Konvention sind ICSID Schiedssprüche bindend und endgültig und unterliegen keiner Berufung mit Ausnahme der in der Washingtoner Konvention vorgesehenen, in ihrer Reichweite sehr beschränkten Rechtsmittel. Als Rechtsmittel vorgesehen sind das Auslegungsverfahren nach Art 50, das Wiederaufnahmeverfahren nach Art 51 sowie das Aufhebungsverfahren nach Art 52 Washingtoner Konvention. Aus Art 53 Abs 1 S 2 ergibt sich für die Schiedsparteien die Pflicht, den Schiedsspruch zu befolgen.
