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D. Verzicht auf Anfechtungsmöglichkeiten (Wiebecke/Stooß/Schifferl)

Wiebecke/Stooß/Schifferl3. AuflJuni 2024

Aufhebungsgründe

1604
Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs 2 dZPO, § 611 Abs 2 öZPO und Art 190 Abs 2 schwIPRG abschließend aufgelistet. Die Vereinbarung zusätzlicher Aufhebungsgründe ist nicht zulässig.33203320 Saenger in Saenger, ZPO9 § 1059 Rn 5; Zeiler, Schiedsverfahren2 § 611 Rn 4; Riegler in Riegler et al, Arbitration Law § 611 Rn 20; Arroyo in Arroyo, Arbitration in Switzerland2 Article 190 PILS Rn 3.

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