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C. Verhältnis zu den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (Wiebecke/Stooß/Schifferl)

Wiebecke/Stooß/Schifferl3. AuflJuni 2024

Aufhebungsverfahren

1599
Das Aufhebungsverfahren findet jeweils in jenem Land statt, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Die gerichtliche Entscheidung im Aufhebungsverfahren wirkt erga omnes, dh es ergeht ein Gestaltungsurteil, das den Schiedsspruch mit Wirkung gegenüber jedermann aufhebt.

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