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C. Zustandekommen und Wirkung (Fischer/Prantl/Rohmann/Schmitt)

Fischer/Prantl/Rohmann/Schmitt3. AuflJuni 2024

1. Beratung und Abstimmung

Entscheidungsreife

Schiedsspruch

1368
Nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und – sofern vorgesehen – dem Austausch von abschließenden Schriftsätzen (post-hearing briefs) tritt in einem Schiedsverfahren üblicherweise Entscheidungsreife ein. In der Praxis teilt das Schiedsgericht den Parteien entsprechend mit, dass die Angelegenheit aus Sicht des Schiedsgerichts zur Entscheidung reif ist.

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