Nichtschiedsspruch
Schiedsspruch
Die in Art 31(1)–(4) UNCITRAL ModG geregelten Form- und Inhaltsvorschriften spiegeln sich in weitgehender Übereinstimmung in § 606 öZPO und § 1054 dZPO wider, etwa die Schriftlichkeit und Begründungspflicht. In Deutschland und Österreich ist der Schiedsspruch zwingend
schriftlich, und zwar gem § 596 öZPO und § 1045 Abs 1 dZPO in der gewählten Verfahrenssprache,
<i>Fischer/Prantl/Rohmann/Schmitt</i> in <i>Torggler/Schäfer/Wong/Mohs/Wedl</i> (Hrsg), Schiedsgerichtsbarkeit<sup>Aufl. 3</sup> (2024) B. Form und Inhalt, Seite 532 Seite 532
zu erlassen. In der Schweiz ist die Rechtslage etwas liberaler, wonach gem Art 189 Abs 1 schwIPRG der Entscheid in dem Verfahren und in der Form zu ergehen hat, welche die Parteien vereinbart haben. Fehlt eine entsprechende Parteienvereinbarung, so wird der Entscheid mit Stimmenmehrheit bzw durch Stichentscheid des Präsidenten des Schiedsgerichts gefällt und ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Erfüllt ein Schiedsspruch die Mindesterfordernisse nicht, liegt nach österreichischer Diktion ein
Nichtschiedsspruch vor. Ein solcher ist
ipso iure wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung nach § 611 öZPO bedürfte (siehe Kapitel I.B.1.E)). Ähnlich verhält es sich im deutschen Recht. Ohne die in § 1054 dZPO vorgeschriebenen Formvoraussetzungen fehlt es an einem wirksamen Schiedsspruch, sodass auch keine Rechtskraftwirkung nach § 1055 dZPO eintreten kann. Ein Aufhebungsantrag nach § 1059 dZPO wäre zu diesem Zeitpunkt nicht statthaft. Das schweizer Recht regelt dies ebenfalls in vergleichbarer Weise. Allerdings muss hier beachtet werden, dass Art 384 schwZPO in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit höhere Mindestanforderungen an den Schiedsspruch stellt, als dies Art 189 schwIPRG in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit tut.