1. Deutschland
Anwendbares Recht
Objektive Schiedsfähigkeit
Bei einem Schiedsort in Deutschland ist die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit in allen Verfahrensstadien einheitlich nach § 1030 dZPO als anwendbare Norm zu beurteilen.1296 Die objektive Schiedsfähigkeit richtet sich auch im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren gem § 1059 Abs 2 Nr 2a dZPO nach deutschem Sachrecht, da diese Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderreglung enthält.1297 Auf die Schiedsfähigkeit nach der lex causae kommt es nicht an.1298 Auch bei ausländischem Schiedsort ist die Schiedsfähigkeit im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Schiedsvereinbarungsstatut, sondern stets nach § 1030 dZPO zu beurteilen.1299Seite 268
