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B. Anwendbares Recht (Aschauer/Gantenberg/Gabriel)

Aschauer/Gantenberg/Gabriel3. AuflJuni 2024

1. Deutschland

Anwendbares Recht

Objektive Schiedsfähigkeit

702
Bei einem Schiedsort in Deutschland ist die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit in allen Verfahrensstadien einheitlich nach § 1030 dZPO als anwendbare Norm zu beurteilen.12961296 Schmidt-Ahrendts/Höttler, SchiedsVZ 2011, 267 ff. Die objektive Schiedsfähigkeit richtet sich auch im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren gem § 1059 Abs 2 Nr 2a dZPO nach deutschem Sachrecht, da diese Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderreglung enthält.12971297 Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung31 § 1030 Rn 24; Schlosser in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung23 § 1030 Rn 30; Kröll in Böckstiegel et al, Arbitration in Germany2 § 1061 Rn 134. Auf die Schiedsfähigkeit nach der lex causae kommt es nicht an.12981298Zur lex causae hinsichtlich der subjektiven Schiedsfähigkeit im Aufhebungsverfahren Rn 774 f. Auch bei ausländischem Schiedsort ist die Schiedsfähigkeit im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Schiedsvereinbarungsstatut, sondern stets nach § 1030 dZPO zu beurteilen.12991299 Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung31 § 1030 Rn 24; Schmidt-Ahrendts/Höttler, SchiedsVZ 2011, 277.

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