Ein tragfähiger Vergleich ist einer streitigen Entscheidung grundsätzlich vorzuziehen. Nichts hindert die Parteien, vor Augen oder ohne Beteiligung des bestellten Schiedsgerichts mit oder ohne Beteiligung eines neutralen Dritten Verhandlungen zur Streitbeilegung zu führen. Einen gemeinsam gestellten Aussetzungsantrag kann ein Schiedsgericht nicht abweisen. Auch den Antrag, einen so erzielten Vergleich in die Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zu gießen, wird das Schiedsgericht regelmäßig erfüllen; es sei denn, es sieht sich aus rechtlichen Gründen daran gehindert.193 Klärungsbedürftig ist damit allein die Rolle, die das Schiedsgericht bei Vergleichsbemühungen spielen kann.
