Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 („Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme“)
Abschnitt 9 ist ein kurzer Teil der ÖNORM, der in einen eigenen Abschnitt eingereiht wurde, weil er systematisch nicht recht in einen anderen Teil hineinpassen will (am Ehesten noch in den Abschnitt 6).