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5. Vertrag (Kurz)

Kurz2. AuflApril 2023

Vorbemerkungen zu Abschnitt 5 („Vertrag“)

Die ÖNORM ordnet ihre Abschnitte 5 bis 12 – also jene, die Vertragsbestandteil werden sollen – chronologisch nach dem Verlauf eines typischen Bauvorhabens bzw der Abwicklung eines Bauwerkvertrags.

Abschnitt 5 behandelt daher im ersten Schritt Grundsätzliches für den Vertrag, das in jeder Phase des Bauvorhabens gilt, nämlich:

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