Verlängerung Energiekrisenbeitrag, Freigrenze sonstige Bezüge

GesetzgebungSteuerrechtBleyerMärz 2024

Nachträgliche Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge im Jahr 2024; Erhebung der Energiekrisenbeiträge auch für das Kalenderjahr 2024

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.3.2024

Betroffene Normen

EKBFG, EKBSG, EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2024/13

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das EStG 1988 geändert werden; BGBl I 2024/13, ausgegeben am 27. 3. 2024  
(NR 28. 2. 2024, 907/BNR 27. GP AB 22. 2. 2024, 2458 BlgNR 27. GP ; IA 31. 1. 2024, 3824/A 27. GP )

1. Änderung des EStG

Die Freigrenze für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG soll im Jahr 2024 nachträglich (statt € 2.100,-) nun € 2.447,- betragen.

Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, so soll (bei einem Jahressechstel bis € 25.000,-) die Steuer im Jahr 2024 höchstens 30 % der (statt € 2.000,-) nun € 2.330,- übersteigenden Bemessungsgrundlage betragen.

Dies soll bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2025 enden, gelten. Im Zuge des diesjährigen Progressionsberichts soll eine mögliche unbefristete Regelung evaluiert werden.

Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. 6. 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. (§ 41 Abs 4 [Veranlagung], § 67 Abs 1, § 77 Abs 4 [Aufrollung], § 124b Z 449 EStG)

2. Energiekrisenbeitrag-Strom bzw Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Zur weiteren Dämpfung der Energiepreise sollen auch für 2024 der Energiekrisenbeitrag-Strom wie auch der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erhoben werden, vgl LN Briefing Übergewinnsteuer für Energieunternehmen.

Unternehmen aus dem Energiebereich, die von den anhaltend hohen Preisen profitieren, sollen einen fairen Beitrag leisten.

Um die Weitergabe von Preissenkungen weiter zu forcieren und gleichzeitig Investitionsanreize zu stärken, soll es neben der Verlängerung der Maßnahme zu weiteren Anpassungen kommen.

Die Bemessungsgrundlage für den EKB-F im Kalenderjahr 2024 soll jener Betrag sein, der den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Jahre 2018-2021 um mehr als 5 % (2023: 10 %) übersteigt.

Die Möglichkeiten zur Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz sollen mit Wirkung ab 1. 1. 2024 ausgeweitet und dadurch entsprechende zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden. Dazu werden konkret folgende Änderungen vorgenommen:

  • Erhöhung der investitionsbedingten Obergrenze auf € 200,- je MWh Strom durch Anhebung der Deckelung von € 36,- auf € 72,- je MWh;
  • Ausweitung des Absetzbetrags in Höhe von derzeit 50 % auf 75 % der (Teil-)Anschaffungskosten oder (Teil-)Herstellungskosten;
  • Verlängerung des für die Zurechnung von Investitionen relevanten Zeitraums um weitere drei Jahre (2025 – 2027);
  • Ausweitung der Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können.

Hinweis
Nähere Regelungen hierzu erfolgten durch eine Anpassung der EKB-InvestitionsV (BGBl II 2023/194, Rechtsnews 34196) durch die VO BGBl II 2024/244, Rechtsnews 35842.

Um bisherige praktische Erfahrungen zu berücksichtigen und die korrekte zeitliche Zuordnung eingelangter Zahlungen zu erleichtern sollen die Fälligkeiten geringfügig verlegt und so an gängige Termine in anderen Bereichen angeglichen werden.



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