Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden sollen (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG); Regierungsvorlage 10. 12.2025, 367 BlgNR 28. GP
→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz
Mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen börsenotierter Gesellschaften weiter zu erhöhen und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Führungspositionen im Top-Management zu erreichen, hat die Bundesregierung in Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen“ ein „Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz“ vorgelegt. Unter Direktoren im Sinn der Richtlinie sind in Österreich Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie Verwaltungsratsmitglieder und geschäftsführende Direktoren von Europäischen Gesellschaften (SE) zu verstehen.
Konkret soll eine strengere Quotenregelung für Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften festgelegt werden. Die nationale Umsetzung von EU-Vorgaben soll über die Mindestanforderungen hinaus alle rund 60 börsenotierten Gesellschaften in Österreich erfassen. Künftig soll unter den Aufsichtsratsmitgliedern eine Mindestquote von 40 % Frauen und 40 % Männern zu erreichen sein. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die bisherige Quotenregelung betrug 30 %. Die neue Regelung soll am 30. 6. 2026 in Kraft treten und auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden sein, die nach dem 29. 6. 2026 erfolgen. Die Quote soll bis spätestens 31. 12. 2026 erfüllt werden.
Zusätzlich zur Quote für die Zusammensetzung soll der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen können. Eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen ist nicht nur für die betreffenden Frauen von Vorteil, sondern trägt auch dazu bei, dass das Unternehmen für weibliche Talente attraktiver und die Präsenz von Frauen auf allen Führungsebenen und in der Belegschaft des Unternehmens erhöht wird.
Für nicht börsenotierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern soll die bestehende Quotenregelung im Aufsichtsrat (30 %) unverändert beibehalten werden.
Durch die Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes in § 110 ArbVG sollen den Regelungen des Aktiengesetzes sowie des SE-Gesetzes entsprechende Bestimmungen für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat geschaffen werden. Gemäß § 110 Abs 2a ArbVG müssen mindestens 40 % der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Frauen und 40 % Männer sein. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht. Im Hinblick darauf sollte jedoch nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass durch eine entsprechende Benennung der Kapital- und Arbeitnehmervertreter die Sanktion des „leeren Stuhls“ vermieden wird. Dazu könnte im Einzelfall auch das Abgehen von einer Gesamtbetrachtung hin zu einer Einzelbetrachtung (getrennte Anwendung der Zielvorgaben auf Kapital- bzw Arbeitnehmervertreter) beitragen.
