Pensionsanpassungsgesetz 2026

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2025

Abgestufte Pensionserhöhung für 2026

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.11.2025

Betroffene Normen

ASVG, BB-PG, BSVG, BThPG, GSVG, PG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2025/72

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2026 – PAG 2026); BGBl I 2025/72, ausgegeben am 3. 11 . 2025 (AB 236 BlgNR 28. GP , 473/A BlgNR 28. GP )

Pensionsanpassung für 2026

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2026 erfolgt grundsätzlich unter Heranziehung des Anpassungsfaktors (1,027; BGBl II 2025/226), wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht.

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen  

  • wenn es nicht mehr als € 2.500,- monatlich beträgt, um 2,7 %;
  • wenn es über € 2.500,- monatlich beträgt, um € 67,50. 

Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 108h Abs 1a erster Satz ASVG entsprechend anzuwenden, sodass Pension, die mit 2026 erstmals angepasst werden (deren Stichtag also im Jahr 205 liegt) , mit 50 % jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind.

Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. 12. 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz ASVG. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, ASVG befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. 12. 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. 12. 2025 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I 2014/46, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen: 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs 6 ASVG oder einer Verminderung nach § 264 Abs 6a ASVG gebührt hat; 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs 6 und 7 ASVG ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. 1. 2026 unterliegen.

Hinweis
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls um 2,7 % erhöht.



Stichworte