Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraFebruar 2026

Erweiterung des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und Anpassung des Sanktionsregimes; Berechtigung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Beratung für bzw Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung; Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Inkrafttreten

19.2.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.2.2026

Betroffene Normen

ArbVG, WTBG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

RV 300 BlgNR 28. GP

Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und ua das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz - NaBeG); BGBl I 2026/6 vom 18. 2. 2026 (130/BNR ; AB 386 BlgNR 28.GP ; RV 300 BlgNR 28. GP )

1. Allgemein

Das neu erlassene Nachhaltigkeitsberichtsgesetz sieht umfassende Gesetzesänderungen in zahlreichen Gesetzen, va im UGB, vor. Damit wird der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erweitert und durch verbindliche Standards an EU-Regelungen angepasst. Der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedarf es auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. Fehlerhafte Angaben oder Berichte ziehen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich.

Um eine digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte zu ermöglichen, wird das Erfordernis der Unterschrift etwa des Jahresabschlusses aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst.

Die gesetzlichen Änderungen treten großteils am 19. 2. 2026 in Kraft.

2. Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Änderungen gibt es ua auch im Bereich des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geben. So werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung für bzw Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt.

Es kommt außerdem zu folgenden Änderungen:

  • Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden Studien aus Drittstaaten nicht mehr im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung beurteilt, sondern vorab nostrifiziert;
  • Möglichkeit einer Unterbrechung der 7-jährigen Frist betreffend den Verfall von Teilprüfungen und der Zulassung zur Fachprüfung;
  • Adaptierung der Inhalte der Fachprüfungen aufgrund der Änderungs-Richtlinie und damit verbunden Adaptierung der Beurteilungskriterien, der Prüfungsbestätigungen und des Wiederholungsregimes;
  • Einführung einer mindestens 8-monatigen praktischeren Ausbildung betreffend die Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen;
  • die Zeit, die bis zur öffentlichen Bestellung ohne neuerliche Ablegung der mündlichen Fachprüfung zur Verfügung steht, wird von bisher 7 auf künftig 4 Jahre verkürzt;
  • die Funktion der Kammer als „Standardsetzer“ betreffend die Ausübung von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten wird in den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Kammer deutlicher festgeschrieben;
  • Normierung eines Übergangsregimes betreffend das Prüfungswesen.

3. Änderung im ArbVG

Nach einem neuen Abs 5 in § 108 ArbVG haben Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder § 267a UGB verpflichtet sind, den Betriebsrat über die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterrichten und über diese mit ihm zu beraten. Die Betriebsinhaber haben eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats auch dem Aufsichtsrat vorzulegen.



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