COVID-19-Zweckzuschussgesetz

GesetzgebungSteuerrechtBleyerOktober 2021

Steuer- und beitragsfreie Aufwandsentschädigungen für Impfhelfer

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.10.2021

Betroffene Normen

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Lohnabgaben

Quelle

BGBl I 2021/80 idF BGBl I 2021/187

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird; BGBl I 2021/80,  ausgegeben am 14. 5. 2021, idF BGBl I 2021/187, ausgegeben am 28. 10. 2021
(AB 800 BlgNR 27. GP ; IA 1468/A 27. GP )

 

Im Sinne einer einheitlichen Regelung sollen nun generell Aufwandsentschädigungen für bei Testungen oder bei Impfstellen nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bis zur Höhe von € 1.000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten und somit beitragsfrei gestellt werden.

Gem § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz sind somit nunmehr Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. 3. 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, im Ausmaß

von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von € 1 000,48 im Kalendermonat nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG.

§ 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz soll zudem nunmehr auch auf Aufwandsentschädigungen anzuwenden sein, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. Bislang galt die Regelung nämlich nur für Teststraßen.

Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1. 1. 2021 und treten mit Ablauf des 31. 3. 2022 (vgl BGBl I 2021/187) wieder außer Kraft.

Hinweis
Aufgrund des BGBl I 2021/187 wurde die Geltung dieser Sonderbestimmungen noch einmal bis 31. 3. 2022 verlängert, weil für die Zeit danach nicht mehr von einem großen Bedarf an Hilfskräften auszugehen sei.

Hinweis
Entgegen den Ausführungen in der Parlamentskorrespondenz („Durch die Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes werden Aufwandsentschädigungen für freiwillige HelferInnen in Impfstraßen künftig bis zu 1.000 € im Monat steuer- und abgabenfrei gestellt.“) gilt der im § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz genannte Monatsbetrag von € 1 000,48,- nicht im Steuerrecht. Dieser Betrag ist nur im Sozialversicherungsrecht relevant. Von der Einkommensteuer sind Aufwandsentschädigungen im Ausmaß von bis zu € 20,- je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10,- je Stunde für sonstige unterstützende Personen befreit. Siehe hierzu die FAQ des BMF zum Zweckzuschussgesetz .



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