COVID-19 - Familienbeihilfe

GesetzgebungSteuerrechtBleyerAugust 2020

Einmalzahlung für Familien und Arbeitslose

Inkrafttreten

1.9.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2020

Betroffene Normen

FLAG

Betroffene Rechtsgebiete

Familienbeihilfe

Quelle

BGBl I 2020/71

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden sollen; BGBl I 2020/71
(NR 8. 7. 2020, 105/BNR 27. GP AB 2. 7. 2020, 319 BlgNR 27. GP RV 30. 6. 2020, 285 BlgNR 27. GP ; ME 19. 6. 2020, 29/ME 27. GP )

Familien 

Im September 2020 wird – zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld – eine Einmalzahlung in Höhe von € 360,- für jedes Kind gewährt.

Die Auszahlung wird automationsunterstützt im Wege der Erhöhung der Familienbeihilfe für den September 2020 erfolgen und es ist daher keine gesonderte Antragstellung erforderlich. (§ 8 Abs 9 ; § 55 Abs 47 FLAG)

Durch die VO BGBl II 2020/366 (Änderung der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung), Rechtsnews 29559, wurde der Betrag von € 360,- in Bezug auf Kinder angepasst, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten.

Arbeitslose Personen

Personen, die aufgrund der Covid-19-Krise längere Zeit arbeitslos sind, erhalten als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung in Höhe von € 450,-. Voraussetzung dafür ist, dass sie zwischen Mai und August zumindest 60 Tage lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben. (Artikel IV und § 66 AlVG)



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