Budgetbegleitgesetz 2025 (Teil Abgabenrecht)

GesetzgebungSteuerrechtSadloJuli 2025

Einführung eines Umwidmungszuschlags bei Grundstücksveräußerungen; Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale; Erhöhung des Pendlereuros; Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung; steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 und 2026; Lückenschluss bei der Grunderwerbsteuer von Immobilientransaktionen („Share Deals“).

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.6.2025

Betroffene Normen

BAO, EKBFG, EKBSG, EStG, GrEStG, GSpG, StiftEG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Verkehrsteuern & Gebühren, Sonstige Bundesabgaben

Quelle

BGBl I 2025/25

Bundesgesetz, mit dem ua das Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025 – Abgabenrecht);
BGBl I 2025/25 vom 30. 6. 2025 (AA 16. 6. 2025, AA-17 BlgNR 28. GP ; AB 3. 6. 2025, 100 BlgNR 28. GP RV 13. 5. 2025, 69 BlgNR 28. GP ; ME 2. 5. 2025, 16/ME NR 28. GP )

 

1. Überblick

Nachdem die Regierung bereits in der ersten Woche nach ihrer Angelobung ein Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025, BGBl I 2025/7) beschlossen hatte, wurde nun ein weiteres Paket mit Maßnahmen im Steuer- und Abgabenrecht als Teil des BBG 2025 im Parlament vor der Sommerpause angenommen. Aufgrund der sehr kurzen Begutachtungsfrist war der abgabenrechtliche Teil quasi inhaltsgleich aus dem Ministerialentwurf (ME 2. 5. 2025, 16/ME NR 28. GP ) in die Regierungsvorlage übernommen worden. Am 3. Juni 2025 gab der Budgetausschuss grünes Licht für das umfangreiche Sammelgesetz. Mittels eines mitberücksichtigten Abänderungsantrags (AB 3. 6. 2025, 100 BlgNR 28. GP ) wurden vor allem Anpassungen im GrEStG hinsichtlich der bereits ab 1. Juli 2025 geplanten verschärften Steuerregeln für große Immobilientransaktionen in der Form von sog „Share Deals“ vorgenommen. Außerdem wurden die Bestimmungen betreffend die Gewinnabschöpfung von Stromerzeugern im EKBSG nochmals adaptiert. Am 16. Juni 2025 erfolgte die Beschlussfassung im Nationalrat und am 26. Juni passierte das BBG 2025 abschließend den Bundesrat. Änderungen ergeben sich in EStG, StiftEG, UStG, GrEStG, BAO, GSpG, EKBSG und EKBFG.

Mix aus Sanierungs- und Entlastungsmaßnahmen:

Als Beitrag zur Budgetkonsolidierung (bzw Förderung der Steuergerechtigkeit) werden ua große Immobilientransaktionen über sog „Share Deals“ im Rahmen der Grunderwerbsteuer gerechter besteuert, indem Umgehungsmöglichkeiten geschlossen werden. Umgesetzt werden weiters ein Zuschlag bei Grundstücksveräußerungen nach Umwidmungen (Umwidmungszuschlag in der Immo-ESt) sowie eine Anhebung der Stiftungseingangssteuern. Wichtige Einnahmen lukriert werden auch mit der Anhebung der Glücksspielabgaben und einem Aussetzen des „politischen Drittels“ der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs. Ebenfalls ausgesetzt wird die jährliche Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags für die Jahre 2026 und 2027. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer wird die elektronische Zustellung über FinanzOnline künftig verpflichtend.

Unter den Entlastungsmaßnahmen findet sich als Kompensation für den Entfall des Klimabonus die Erhöhung des Pendlereuros von bisher 2 € auf künftig 6 € pro Kilometer sowie eine Anhebung des Negativsteuerzuschlags für Pendler. Klein- und Mittelbetriebe profitieren von der Anhebung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer. Zudem kommt eine steuerfreie Mitarbeiterprämie iHv bis zu 1.000 € pro Arbeitnehmer für 2025. Auch für 2026 ist eine Prämie geplant, deren Höhe nach Evaluierung der verbleibenden budgetierten Mittel fixiert wird. Außerdem wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel vorgesehen.

2. Änderung des EStG

2.1. Einführung eines Umwidmungszuschlags bei Grundstücksveräußerungen

Durch die Umwidmung von Grundstücken (va Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu atypischen Wertsteigerungen, denen bei der Besteuerung stärker Rechnung getragen werden wird. Zu diesem Zweck wird den positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünften aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden ein Umwidmungszuschlag (§ 4 Abs 3a Z 6 und § 30 Abs 6a EStG) hinzugerechnet. Dieser beträgt 30 % (gedeckelt) und wird grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer abgeführt. Erfasst werden Veräußerungen von Grundstücken ab 1. 7. 2025, wenn die Umwidmung ab 1. 1. 2025 stattgefunden hat.

Da der Zuschlag nur „Gewinne“ oder „positive Einkünfte“ erfasst, fällt er nicht an, wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert. Aufgrund der Ausgestaltung des Umwidmungszuschlags als Ein-
künfteerhöhung fällt er auch nicht an, wenn die Einkünfte nach § 30 Abs 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind.

Vom Umwidmungszuschlag sind nur die Einkünfte aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden erfasst. Bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden wäre ein Umwidmungszuschlag nicht gerechtfertigt, weil diese keine vergleichbare Wertsteigerung durch die Umwidmung erfahren. Der Umwidmungszuschlag fällt in solchen Fällen daher nur für den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns an.

Um eine überschießende steuerliche Belastung bei umgewidmeten Grundstücken zu verhindern, die eine besonders hohe Wertsteigerung erfahren haben, wird gewährleistet, dass auch mit Berücksichtigung des Umwidmungszuschlags jedenfalls keine höheren Einkünfte zu erfassen sind, als an Veräußerungserlös erzielt wurde; dementsprechend ist die Hinzurechnung des Umwidmungszuschlags begrenzt: Übersteigt die Summe aus Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den aus der Veräußerung des Grundstücks resultierenden Veräußerungserlös, werden die Einkünfte mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.

2.2. Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale

Der Anwendungsbereich der ertragsteuerlichen Basispauschalierung wird ausgeweitet. Daher werden für das Kalenderjahr 2025 die Umsatzgrenze von 220.000 € auf 320.000 € und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht. Ab dem Kalenderjahr 2026 werden die Umsatzgrenze auf 420.000 € sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze erhöht. Der reduzierte Satz von 6 % (zB für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten) bleibt unverändert.

Nachdem die ertragsteuerliche Basispauschalierung die zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) ist, wird auch die Vorsteuerpauschalierung entsprechend angepasst. Dabei bleibt der mittels Durchschnittssatzes zu ermittelnde Vorsteuerbetrag unverändert bei 1,8 % des Gesamtumsatzes. Im Sinne der bisherigen Begrenzung des Höchstbetrags an abzugsfähiger Vorsteuer wird eine entsprechende Anpassung für den Veranlagungszeitraum 2025 (abziehbare Vorsteuer von derzeit höchstens 3.960 € auf höchstens 5.760 €) sowie für Veranlagungszeiträume ab 2026 (abziehbare Vorsteuer höchstens 7.560 €) vorgenommen.

2.3. Erhöhung des Pendlereuros

Der Pendlereuro betrug bisher 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG hat. Dieser beträgt ab 2026 6 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Erhöhung stellt eine Teilkompensation für Pendler aufgrund der Abschaffung des Klimabonus dar. Beim Pendlereuro handelt es sich um einen Absetzbetrag, der die Steuer direkt reduziert.

Im Rahmen der SV-Rückerstattung wird der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von 608 € (Wert für das Kalenderjahr 2025) auf 737 € angehoben. Ausgehend von diesem Betrag, erfolgt im Rahmen der Inflationsanpassung 2025 gem § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG nochmals eine Erhöhung für das Jahr 2026.

2.4. Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags

Als Maßnahme im Rahmen der Budgetkonsolidierung wird die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht.

2.5. Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression

Aus Gründen der Budgetkonsolidierung werden die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Damit einhergehend läuft die befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden aus.

2.6. Ermöglichung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie

Arbeitgeber erhalten für die Kalenderjahre 2025 und 2026 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 477 EStG zu gewähren. Im Kalenderjahr 2025 kann eine Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 € steuerfrei gewährt werden.

Für die Steuerbefreiung ist das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich, dh die Mitarbeiterprämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in § 67a EStG.

Es muss sich dabei – wie es auch bei der Teuerungsprämie und der Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 447 EStG im Kalenderjahr 2024 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen kommen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht.

Um die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung iZm der Mitarbeiterprämie fundiert beurteilen zu können, wird eine Evaluierung dieser Maßnahme durch den BMF bis 30. 4. 2026 vorgesehen. In weiterer Folge soll ein Gesetzesvorschlag bis 31. 5. 2026 mit den Voraussetzungen und der maximalen Prämienhöhe für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ausgearbeitet werden.

3. Änderung des GrEStG

3.1. Lückenschluss bei der GrESt-Pflicht von Immobilientransaktionen („Share Deals“)

Bei der Grunderwerbsteuer erfolgt ein Lückenschluss, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog „Share Deals“ steuerlich effektiver zu erfassen. Dies wird zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt.

Die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels  (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG) und der Anteilsvereinigungen  (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG) werden vor allem durch folgende Maßnahme erzielt:

  • Zunächst wird die zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgebende Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 % herabgesenkt. Die Neuregelung bewirkt, dass nicht mehr 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen müssen, sondern 75 % ausreichend sind. Damit wird die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen – erschwert.
  • Darüber werden beim Tatbestand der Anteilsübertragung oder -vereinigung Anteilsverschiebungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften in einer Beteiligungskette mittels Durchrechnung auf jeder Ebene berücksichtigt (mittelbare Anteilsverschiebungen). Für den Fall, dass eine unmittelbare und eine mittelbare Anteilsvereinigung aufeinandertreffen, werden jeweils Vorrangregeln in § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG aufgenommen: Werden bei einem Vorgang gleichzeitig die Voraussetzungen für eine unmittelbare und eine mittelbare Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung verwirklicht, wird nur der unmittelbare Erwerbsvorgang einer Besteuerung zugeführt. Werden hingegen mehrere mittelbare Erwerbvorgänge verwirklicht, wird die Besteuerung jenes Erwerbsvorgangs vorgehen, der der grundstücksbesitzenden Gesellschaft näher liegt.
  • Beim Tatbestand der Anteilsvereinigung wird das Zurechnungssubjekt von der Gruppe gem § 9 KStG auf eigens definierte Erwerbergruppen geändert. Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Erwerbergruppe gehören auch Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.
  • Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zu Erleichterungen im Konzern wird in § 1 Abs 3 Z 5 GrEStG vorgesehen, dass eine Umgründung zwischen Beteiligten derselben Erwerbergruppe, die zur einer mittelbaren Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung führen würde, keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand iSd § 1 Abs  3 GrEStG begründet. Dadurch werden Umstrukturierungen in einem Konzern nicht gehemmt, die nicht unmittelbar mit der grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Unmittelbare Anteilsvereinigungen und Anteilsübertragungen durch Umgründungen sind hingegen von der Ausnahmeregelung der Z 5 nicht umfasst. Da eine solche Umgründung selbst keinen Tatbestand verwirklicht, führt aber beispielsweise eine spätere Aufstockung von Anteilen (bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 GrEStG) in der Folge zur Steuerpflicht. 

Neben der Erweiterung der Grundtatbestände werden zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Steuersatz (§ 4 Abs 3 bis 5 und § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) geschaffen:

  • Wird eine Anteilsvereinigung, ein Gesellschafterwechsel oder ein Umgründungsvorgang durch eine Immobiliengesellschaft verwirklicht, beträgt die Steuer 3,5 % vom gemeinen Wert.
  • Um eine Ungleichbehandlung zwischen „Share Deals“ und „Asset Deals“ im Familienverband zu verhindern, wird für den Fall, dass alle Gesellschafter, die an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind, ausschließlich dem Familienverband angehören, weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz angewendet.
  • Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt.

Die Änderungen treten vorwiegend mit 1. 7. 2025 in Kraft treten und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. 6. 2025 entsteht oder entstehen würde. Hinsichtlich der
Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung werden diese auch verwirklicht, wenn es zu einer Verschiebung von Anteilen kommt, solange diese nicht unter die maßgeblichen
Beteiligungsschwellen sinken. 

In der Inkrafttretensbestimmung (§ 18 Abs 2w GrEStG) ist eine Regelung für jene Fälle des Gesellschafterwechsels vorgesehen, bei denen es schon vor dem 1. 7. 2025 zu Änderungen des Gesellschafterbestands gekommen ist. Bei Personengesellschaften bleibt für diese Änderungen des Gesellschafterbestands der fünfjährige Betrachtungszeitraum weiterhin aufrecht. Weiters bleiben Änderungen des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. 7. 2025 erfolgten, für den Tatbestand des Gesellschafterwechsels gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG unbeachtet.

Darüber hinaus führt eine Änderung des Beteiligungsausmaßes über mindestens 75 % nur dann zu einer Besteuerung, wenn nicht schon vorher ein Tatbestand nach dem bisherigen § 1 Abs 2a und 3 oder § 1 Abs 3 GrEStG in der Fassung des BBG 2025 verwirklicht wurde (davon ausgenommen sind Umgründungsvorgänge iSd § 1 Abs 3 Z 5 GrEStG). Für die Differenzbesteuerung gem § 1 Abs 5 GrEStG kann auch ein Gesellschafterwechsel vor Inkrafttreten des BBG 2025 im Rahmen eines nachfolgenden Erwerbsvorgangs berücksichtigt werden.

Praxistipp

In dieser Aufzeichnung des LexisNexis-Webinars vom 26. 6. 2026 erhalten Sie einen fundierten Überblick über die neuen GrEStG-Regelungen und deren Auswirkungen auf die Praxis: „Grunderwerbsteuer: Anteilsvereinigung bei share deals und Umgründungen ab 1.7.2025“ mit Dr. Markus Vaishor

3. Änderungen in StiftEG, UStG, BAO, GSpG, EKBSG und EKBFG

  • Anhebung der Stiftungseingangssteuer: Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen wird ab dem 1. 1. 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
  • Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel: Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel werden ab dem 1. 1. 2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.
  • Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung: Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind und eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, haben künftig verpflichtend an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen. Dadurch werden ihnen künftig sämtliche Schriftstücke eines Finanzamts auf elektronischem Wege zugestellt. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Ab dem Inkrafttreten dieser BAO-Bestimmung mit 1. 9. 2025 ist ein Verzicht der betroffenen Unternehmen auf die elektronische Zustellung (Opt-out) nicht mehr möglich.
  • Anhebung von Glücksspielabgaben: Das Regierungsprogramm sieht im Bereich des Glücksspiels verschiedene steuerliche Maßnahmen vor, die mittelfristig zu Mehreinnahmen führen sollen. Diese umfassen insbesondere – neben der bereits mit dem BSMG 2025 beschlossenen Anhebung der Wettgebühr – ab 1. 7. 2025 die Einhebung einer Glücksspielabgabe auf den Verwaltungskostenbeitrag für Lotterien und die Anhebung der Glücksspiel- und Konzessionsabgaben für Lotterien und Onlineglücksspiel sowie ab 1. 1. 2026 der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder Video-Lotterie-Terminals.
  • Standortbeiträge der Energiewirtschaft: Außerdem werden die Investitionsabzüge im Rahmen der – mit dem BSMG 2025 bis Dezember 2029 bzw März 2030 verlängerten – Energiekrisenbeiträge Strom und Fossile Energie mit 1. 7. 2025 angepasst, um den avisierten Konsolidierungsbeitrag abzusichern. Auch der Höchstbetrag des Absetzbetrags für begünstigte Investitionen wird von 72 € auf nunmehr 25 € je MWh (anstelle von 20 € laut ursprünglicher Regierungsvorlage) angepasst. Gleichzeitig wird die Anrechnung begünstigter Investitionen verbundener Unternehmen erleichtert. Diese Bestimmungen sind ab 2. 5. 2025 (Begutachtungsbeginn) und für die nachfolgenden Erhebungszeiträume anzuwenden.