Änderung von MinStG, PreisG ua (Spritpreisbremse)

GesetzgebungSteuerrechtSadloApril 2026

Im Zuge des Ausbruchs des Irankriegs steigen die Ölpreise und somit auch die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen seit 27. 2. 2026 regelmäßig an. Mit diesem Gesetzespaket wird der Bundesregierung vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, bei außergewöhnlichen Preissprüngen von 1. 4. 2026 bis 31. 12. 2026 durch Verordnung jeweils für einen Monat preisdämpfende Absenkungen der Mineralölsteuer sowie volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen für Unternehmen der Treibstoffbranche zu bestimmen. Insgesamt sollen die Spritpreise dadurch um 10 Cent pro Liter gesenkt werden.

Inkrafttreten

1.4.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

31.3.2026

Betroffene Normen

E-ControlG, MinStG, PreisG

Betroffene Rechtsgebiete

Energieabgaben, Mineralölsteuer

Quelle

BGBl I 2026/12 und BGBl I 2026/13

 

1. Überblick

Die aktuelle Entwicklung im Nahen Osten führte zu einem rasanten Anstieg der Ölpreise und in der Folge zu massiven Preissteigerungen von Treibstoffen. Damit gehen auch – soweit die Tankkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer einher.

Die Bundesregierung hat zur Dämpfung des Preisanstiegs in Österreich erste Maßnahmen auf den Weg gebracht. Mit dem Ministerratsvortrag 44/12  vom 11. 3. 2026 wurde eine Beteiligung an der international akkordierten Freigabe der staatlichen Ölreserven und eine Anpassung der Spritpreis-Verordnung beschlossen, die nur mehr dreimal wöchentlich Preissteigerungen bei Tankstellen erlaubt (siehe BGBl II 2026/48 vom 13. 3. 2026).

Mit dem Ministerratsvortrag 45/9 vom 18. 3. 2026 nahm die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket an, mit dem sichergestellt werden soll, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Zudem leistet die Bundesregierung damit einen weiteren Beitrag zur Verhinderung einer höheren Inflation. Die darin vorgesehenen Instrumente sollen zum Einsatz kommen, wenn die volkswirtschaftliche Stabilität unter anderem durch den starken Preisanstieg gefährdet ist. Durch Verordnungsermächtigungen im Preisgesetz und Mineralölsteuergesetz wird der Bundesregierung bzw dem BMF vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw dem Vorliegen einer Krise Betriebsmargen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen bzw die Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer durch preisdämpfende Steuersenkungen auszugleichen. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für beide Mechanismen treten mit 1. 4. 2026 in Kraft und automatisch nach dem 31. 12. 2026 außer Kraft.

Damit die sog „Spritpreisbremse“ wie geplant ab 1. 4. 2026 in Kraft treten konnte, wurden in der Sondersitzung des Nationalrats am 23. 3. 2026 zwei Initiativanträge zu einer Änderung des Mineralölsteuergesetzes und zu einer Änderung des Preisgesetzes eingebracht. Unter Berücksichtigung von Abänderungsanträgen wurden sie am 25. 3. 2026 vom Nationalrat beschlossen. Die jeweiligen Verordnungen liegen auch schon vor.  

2. Gezielte Instrumente bei außergewöhnlichen Preissprüngen

Die vorgesehenen Maßnahmen greifen dann, wenn die volkswirtschaftliche Stabilität durch starke Preisanstiege gefährdet ist. Eine solche Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die Preise für Benzin oder Diesel laut Öl-Bulletin innerhalb von 2 Monaten um mehr als 30 % steigen.​​ Als Stichtag (Referenzzeitpunkt) für die Preisvergleiche soll der BMF auf den 27. 2. 2026 (Beginn des Irankriegs) abstellen. 

  1. 1. Preisdämpfende Steuersenkung
    Steigende Energiepreise führen automatisch zu höheren Steuereinnahmen für den Staat. Ziel der Bundesregierung ist es, diese Mehreinnahmen vollständig an die Bevölkerung zurückzugeben. Die Entlastung erfolgt direkt proportional zur Preisentwicklung und budgetneutral. In einem ersten Schritt wird die Steuer auf Benzin und Diesel um jeweils 5 Cent pro Liter gesenkt.
  2. 2. Begrenzung außergewöhnlicher Margen
    Zusätzlich erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, bei Bedarf Margen entlang der Treibstoff-Wertschöpfungskette vorübergehend einzufrieren. Ziel ist es, außergewöhnliche Gewinne zu begrenzen, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Unternehmen zu beeinträchtigen. Die Preisbildung bleibt weiterhin transparent und basiert auf internationalen Preisnotierungen sowie klar nachvollziehbaren Kostenkomponenten wie BIO-Compliance und Pflichtnotstandsreserven.
  3. 3. Klare Befristung und flexible Anwendung
    Die gesetzlichen Grundlagen treten mit 1. 4. 2026 in Kraft treten und sind bis 31. 12. 2026 befristet. Die darauf basierenden Verordnungen werden jeweils nur für einen Monat erlassen, können jedoch bei Bedarf verlängert werden. Gleichzeitig bleibt sichergestellt, dass beide Instrumente bei Gefährdung der Versorgungssicherheit jederzeit ausgesetzt werden können. Durch den Maßnahmenmix werden aktuell Entlastungen von rund 10 Cent pro Liter erwartet.

3. Verordnungen zur temporären  Senkung der Mineralölsteuer und Dämpfung reiner Krisenmargen  

Nachdem sowohl das Mineralölsteuergesetz als auch das Preisgesetz mit BGBl I 2026/12 und BGBl I BGBl I 2026/13 vom 31. 3. 2026 geändert wurden, verfügt die Bundesregierung nun über die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Marktverschiebungen per Verordnungen befristet einzugreifen. Ein solcher Mechanismus greift dann, wenn die im Weekly Oil Bulletin der Europäischen Kommission (https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en ) ausgewiesenen Netto-Preise für Benzin oder Diesel innerhalb von 2 Monaten um mehr als 30 % steigen. Genau diese Voraussetzung ist nun erfüllt. Deshalb wird mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zugleich von den in den beiden Gesetzen enthaltenen Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht. Die entsprechenden Verordnungen des BMF und der Bundesregierung treten mit 1. 4. 2026 in Kraft. Die Preissenkungen greifen ab 2. April um 12:00 Uhr. 

Details zu den ersten Verordnungen (siehe Pressemeldung des BMWET vom 31. 3. 2026): 

  • Verordnung des BMF zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen (Treibstoffpreisabfederungsverordnung)
    (BGBl II 2026/81vom 31. 3. 2026)
    Diese Verordnung senkt die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel um 5 Cent pro Liter. Ziel ist es, staatliche Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer infolge gestiegener Preise direkt an die  Kunden zurückzugeben. Bis Ende des Jahres ist diesbezüglich die Budgetneutralität sicherzustellen.
  • Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen
    (BGBl II 2026/80 vom 31. 3. 2026)
    Diese Verordnung begrenzt für Diesel B7 und Euro-Super E10 krisenbedingte Margen entlang der Treibstoff-Wertschöpfungskette. Verpflichtete Unternehmen müssen den Netto-Verkaufspreis ab 2. 4. 2026 um 5 Cent senken; weitere Preissteigerungen dürfen sich danach nur mehr im Rahmen einschlägiger Produktnotierungen bewegen. Sinken die Produktnotierungen muss dementsprechend auch diese Senkung weitergegeben werden. Gleichzeitig bleibt ausdrücklich sichergestellt, dass Unternehmen nicht unter ihren Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen.

Die Einhaltung der Verordnungen wird durch die E-Control überwacht. Dazu werden Preis- und Mengendaten herangezogen und mit den maßgeblichen Produktnotierungen abgeglichen. Ziel ist, sicherzustellen, dass die Entlastung tatsächlich bei den Kunden ankommt.

Von der Spritpreisbremse ausgenommen sind kleinere Tankstellenbetreiber, die nicht mehr als 30 Tankstellen betreiben. Ebenfalls ausgenommen sind Autobahntankstellen, um durch steigendes Tankaufkommen durch den Transitverkehr die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden. Damit wird sichergestellt, dass kleine und mittlere Betriebe durch die Umsetzung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.



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