Bundesgesetz, mit das EStG 1988 geändert wird; BGBl I 2023/31, ausgegeben am 20. 4. 2023
(NR 29. 3. 2023, 706/BNR 27. GP ; AB 23. 3. 2023, 1992 BlgNR 27. GP ; IA 1. 3. 2023, 3256/A 27. GP )
1) Investitionsfreibetrag
Aus ökologischen Gründen soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag zusteht. Dies soll erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden sein.
Die Verankerung in § 11 Abs 3 Z 2 EStG soll allerdings nur die IFB-Tauglichkeit der genannten Wirtschaftsgüter herbeiführen, aber keine darüberhinausgehenden ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten. An der bisherigen steuerlichen Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil (zB für Zwecke der AfA) soll sich daher durch die Neuregelung nichts ändern.
2) Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
In § 102 Abs 1 Z 3 EStG wird das Wort „Abzugssteuer" durch das Wort „Abzugsteuer" ersetzt.