Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird;
AB 12. 5. 2026, 489 BlgNR 28. GP ; RV 22. 4. 2026, 474 BlgNR 28. GP ; ME 11. 3. 2026, 88/ME NR 28. GP
1. Günstigerer Einkauf: Umsatzsteuersenkung ab Juli 2026
Da der Lebensmittelsektor einer der zentralen Preistreiber bleibt, hat die Bundesregierung im Jänner 2026 eine Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel zur Bekämpfung der Teuerung angekündigt, siehe Vortrag des BMF an den Ministerrat (MRV 39/13 vom 28. 1. 2026, GZ 2026-0.081.506 ). Das soll zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen (gegen falsche Rabatte, intransparente Preise und Mogelpackungen) eine nachhaltige Entlastung für die österreichischen Haushalte schaffen. Wegen der hohen öffentlichen Aufmerksamkeit für das Thema und verstärkten Kontrollmechanismen wird unterstellt, dass die Umsatzsteuersenkung zur Gänze weitergegeben wird.
Wie von der Bundesregierung angekündigt, sollen Grundnahrungsmittel ab dem 1. 7. 2026 günstiger werden. Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln soll ab dem 1. 7. 2026 der Umsatzsteuersatz (USt-Satz) von derzeit 10 % auf 4,9 % gesenkt, und somit mehr als halbiert werden. Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der EU.
2. Neuer ermäßigter USt-Satz auf ausgewählte Nahrungsmittel
Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln soll ab dem 1. 7. 2026 ein ermäßigter Steuersatz iHv 4,9 % angewendet werden. Zu diesem Zweck soll in § 10 UStG ein Absatz 1a eingefügt werden. Die
begünstigten Nahrungsmittel (Abgrenzung mittels Kombinierter Nomenklatur) sollen in der Anlage 3 zum UStG aufgelistet werden.
Der Steuersatz iHv 4,9 % soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw Unterposition der KN der Anlage 3 (zu § 10 Abs 1a UStG) fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Darunter fallen: Milch einschließlich laktosefreier Milch; Joghurt; Butter; frische Eier von Hühnern; frisches und (tief-)gekühltes Gemüse; genießbare Früchte; Reis; Weizemehl und -grieß; Teigwaren ungekocht bzw ungefüllt; Brot; und Speisesalz.
Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für die in Anlage 3 genannten Nahrungsmittel gelten, die in Verpackungen, Behältnissen und Warenumschließungen etc geliefert werden.
Beispiel 1:
Lieferungen von Gebäck wie zB Semmeln, Mohnflesserln oder Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten (vgl Unterposition 1905 90 30 KN). Da die genannten Nahrungsmittel unter Unterposition 1905 90 30 KN fallen, kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9 % gemäß § 10 Abs 1a UStG in Verbindung mit Anlage 3 Z 11 für die Lieferung dieser Nahrungsmittel zur Anwendung.
Beispiel 2:
Die Lieferung von Milch (Unterposition 0401 10 KN sowie Unterposition 0401 20 KN) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9 %, unabhängig davon, ob die Warenumschließung ein Ein- oder Mehrweggebinde ist. Ebenso ist die Lieferung von frischem oder gekühltem Gemüse (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 KN, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 KN), unabhängig von der Verpackung (zB Lieferung von frischen Gurken mit oder ohne Plastikumhüllung) vom ermäßigten Steuersatz erfasst.
Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9 % nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert
bzw eingeführt wird.
Beispiel 3:
Lieferungen von zB Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind keine Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw Unterposition der KN der Anlage 3 aufgezählt sind und fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9 %, da die Lieferung nicht ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der nur in der jeweiligen Position bzw Unterposition der KN der Anlage 3 aufgezählt ist. Auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kommt es hiebei nicht an. Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10 % zur Anwendung.
Im Ergebnis sollen somit nur die Lieferungen der begünstigten Waren selbst (auch mit Warenumschließungen) vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9 % erfasst sein.
Da § 10 Abs 1a UStG nur die Lieferungen und die Einfuhr bestimmter Nahrungsmittel begünstigen soll, sollen Restaurationsumsätze nicht von dessen Anwendungsbereich erfasst sein.
3. Erforderliche technische Folgeänderungen
Die Anpassung des USt-Satzes hat Auswirkungen auf die Registrierkassen bzw das Buchhaltungssystem der betroffenen Unternehmen im Lebensmittelbereich, da der veränderte USt-Satz entsprechend berücksichtigt werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen der Umsatzsteuer soll im Rahmen der Registrierkassensicherheitsverordnung die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9 % in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist.
Hinweis:
Seitens der WKÖ und des Handelsverbands wurden dem BMF im Februar 2026 Fragen zur geplanten umsatzsteuerlichen Änderung gestellt. Die Ausführungen des BMF zu den diesbezüglichen technischen Fragen aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung sind auf der Homepage des BMF abrufbar unter Rechtsnews > Steuern - Rechtsnews > Aktuelle Informationen und Erlässe > Fachinformationen - Umsatzsteuer > Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel .
