Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird; BGBl I 2026/4 vom 18. 2. 2026 (NR 21. 1. 2026 131 BNR; AB 379 BlgNR 28. GP ; IA 666/A BlgNR 28. GP )
1. Überblick
Durch die kürzlich beschlossenen gesetzlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird neben einer Neuregelung für die Steuerbegünstigung von Überstundenzuschlägen für das Jahr 2026 klargestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt mit Wirkung ab 1. 1. 2026 dauerhaft steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung war aufgrund eines Urteils des BFG aus dem Jahr 2024 ausgeschlossen. Weiters wird die Möglichkeit zur Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen um ein Jahr verlängert.
2. Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ab 2026
Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).
In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt. Das BFG hat schließlich entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG keinen Zuschlag iSd § 68 Abs 1 EStG 1988 darstellt und dies damit begründet, dass ein dem § 9 Abs 5 ARG entsprechendes, zusätzliches Entgelt vorliegt, ohne das für die Arbeitnehmer das zusätzliche Arbeiten an den Feiertagen ohne Entlohnung geblieben wäre (BFG 19. 12. 2024, RV/3100544/2017, ARD 6933/16/2025).
Entsprechend der Rechtsansicht des BFG ist eine begünstigte Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 allenfalls bis 31. 12. 2024 möglich, vgl die Anfragebeantwortung des BMF vom 2. 4. 2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz), ARD 6948/15/2025. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG und dem Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt wird, kann dieser im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerfrei sein, vgl die Anfragenbeantwortung des BMF vom 16. 7. 2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sowie dazu bezahlte Zuschläge bzw Zulagen iZm § 68 Abs 1 EStG 1988), ARD 6964/15/2025.
Die genannte Entscheidung des BFG hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1. 1. 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Mit einer Änderung in § 68 Abs 1 EStG 1988 wird diese Rechtslage nun bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert. Das heißt, dass der Freibetrag von € 400,- monatlich nun Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzliche Änderung gilt ab 1. 1. 2026.
Hinweis
Dies bedeutet zusammengefasst, dass Feiertagsarbeitsentgelt bis 31. 12. 2024 innerhalb des Freibetrages gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerfrei war, im Jahr 2025 steuerpflichtig zu behandeln war und nun ab 1. 1. 2026 wieder im Rahmen des § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerfrei ist.
3. Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen 2026
Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit € 170,- in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von € 200,- (befristet für die Jahre 2024 und 2025) wieder auf € 120,- reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 beträgt der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag dann wieder maximal € 120,- (für die ersten 10 Überstunden).
4. Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl I 2024/113, ARD 6910/12/2024, wurde die Möglichkeit geschaffen, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen („phantom shares“) erfolgte Vergütung von Arbeitnehmern, die in den Jahren zuvor in Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen hatte, auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG 1988 umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen musste. Dies sollte nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a Abs 2 Z 1 bis 6 EStG 1988 vorliegen.
Diese Regelung war bis 31. 12. 2025 befristet. Die bisherigen Erfahrungswerte aus der Praxis haben jedoch gezeigt, dass die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung sowie die Möglichkeit, virtuelle Gesellschaftsanteile („phantom shares“) auf diese umzustellen, eine breite Zustimmung bei Unternehmern erfährt. Aus diesem Grund wird die Regelung um ein weiteres Jahr bis 31. 12. 2026 verlängert.
5. Umsetzung in der Lohnverrechnung
Da die neuen Regelungen erst im Februar 2026 – jedoch rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2025 enden – im BGBl kundgemacht wurden, sind sie im Zeitraum Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG 1988 entsprechend zu berücksichtigen. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.
